Datenschutzerklärung
Hinweis für unsere Mitglieder zur neuen Europäischen Datenschutzgrundverordnung EU-DSGVO:
Bei der Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten beachtet der bvo die Vorschriften der EU-DSGVO. Wir nutzen Ihre Daten nur zur Verwaltung unseres Mitgliederbestandes. Sie sind vor Missbrauch gesichert und unterliegen dem strengen Datengeheimnis. Gespeichert werden nur Personalien wie Vorname, Nachname, Anschrift, Eintrittsdatum und freiwillige Angaben wie Geburts- Heiratsdatum, Telefonnummer und Email Adresse. Nur der Vorstand hat Einblick und Zugriff auf diese personenbezogenen Daten. Er ist zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen verpflichtet. Diese Daten werden niemals an Dritte weitergegeben. Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, den eigenen Datensatz einzusehen oder auch Teile desselben löschen zu lassen. Endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Todesfall, so wird der gesamte personenbezogene Datensatz gelöscht.
IMPRESSUM
Bürgerverein Ofenerdiek e.V.
Ernst Dickermann, Lachsweg 6, 26127 Oldenburg
E - Mail: Vorstand@buergerverein-ofenerdiek.de
Internet:www. buergerverein-ofenerdiek.de
Vertretungsberechtigter Vorstand:
1. Vorsitzender Ernst Dickermann
2. Vorsitzender Bodo Gerdes und Betreuer der Homepage
Kassenwart Peter Weigelt
1. Schriftführer Klaus-Dieter Habedank und EU DSGVO
2. Schriftführer Gerriet Schwarting
Registergericht: Amtsgericht Oldenburg
Registerblatt: VR 2035
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Unsere Vereinssatzung seit 31. Mai 2022
Bürgerverein Ofenerdiek e. V. (bvo) – gegründet 1920
§ 1 Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Ofenerdiek e. V. (bvo) – gegr. 1920“ und hat seinen Sitz in Oldenburg, Stadtteil Ofenerdiek / Alexandersfeld.
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und die Erhaltung des Heimatgedankens, des traditionellen Brauchtums, sowie die Erhaltung der Lebens- und Wohnqualität im Stadtteil Ofenerdiek / Alexandersfeld.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschafltiche Zwecke.
Der Verein ist in seiner Gesamtheit politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 7).
Die Neuaufnahmen werden in der nächsten Versammlung / Zusammenkunft bekannt gegeben.
Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Satzung an und unterwirft sich den Bestimmungen des BGB über das Vereinsrecht.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeitige mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Anteilige Beiträge werden nicht erstattet.
Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres.
Die Erklärung muss, um zum Ende des Jahres Wirksamkeit zu erlangen, dem Vorstand bis spätestens 30. September des Jahres zugegangen sein.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten.
b) Die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Der Ausschluss erfolgt nach Beschluss durch die Versammlung mit sofortiger Wirkung.
Die Entscheidung ist dem Mitglied per Einwurfeinschreiben/Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied ab Zustellung binnen eines Monats gegenüber dem Verein schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist dem Verein vorzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig und mit sofortiger Wirkung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unverzüglich dem Mitglied bei Nichtanwesenheit schriftlich per Einwurfeinschreiben/Einschreiben mit Rückschein bekanntzugeben.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.
§ 6 Jedes Mitglied hat einen von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten (für Ehepaare, Lebensgemeinschaften und Partnerschaften i.S. des Partnerschaftsgesetzes (PartschaftG) bis 2 Personen gilt ein Beitrag (§ 5)).
1. Die Mitgliederversammlung hat eine Beitragsordnung zu verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Der Beitrag wird durch SEPA-Einzugsverfahren zu Beginn des Geschäftsjahres innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres erhoben. Der Beitrag ist unabhängig vom Eintrittsdatum bis 30. September eines Geschäftsjahres jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Für das vierte Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres besteht für nach dem 30. September eingetretene Neumitglieder Beitragsfreiheit.
3. Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende haben im geschäftsführenden Vorstand kein Stimmrecht.
§ 7 Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender / Vorsitzende
- 2. Vorsitzender / Vorsitzende
- Kassenwart / Kassenwartin
- 1. Schriftführer / Schriftführerin
- 2. Schriftführer / Schriftführerin
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der / die 1. Vorsitzende oder der / die 2. Vorsitzende, vertreten.
§ 8 Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden.
Der Vorstand entscheidet über Einrichtung, über die Anzahl und die Personen des Beirates. Ein oder mehrere Vertreter des Beirates können auf Einladung des Vorsitzenden an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie / er hat/haben kein Stimmrecht.
§ 9 Der / die 1. Vorsitzende, oder bei Verhinderung ein sonstiges Vorstandsmitglied, leitet die Sitzungen des Vorstandes und die
Versammlungen.
Der Vorstand befasst Entschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Er / sie hat für die Umsetzung der Vorstands- bzw. der Mitgliederbeschlüsse zu sorgen.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll sowie eine Anwesenheitsliste zu fertigen.
§ 10 Das Amt der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Beirates ist ein Ehrenamt. Die Hauptversammlung beschließt die Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorstandes und des Beirates.
Die während der Zugehörigkeit zum Verein anfallenden und nachgewiesenen Sachkosten / Aufwendungen der Vorstandsmitglieder / Mitglieder werden ersetzt.
§ 12 Über jede Mitglieder- und Hauptversammlung, sowie über jede Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer / in ein Protokoll in Textform zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Von jeder Versammlung hat der Schriftführer eine Anwesenheitsliste zu führen.
§ 13 Die Kassenführung hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins übersichtlich geordnet zuführen.
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sich durch Rechnungen und Quittungen zu belegen.
Über eine besondere Kassenlage hat der Kassenwart / die Kassenwartin dem Vorstand umgehend zu berichten.
Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren, Abrechnungen müssen dem / der Kassenwart / -in zeitnah vorgelegt werden.
Die / der Kassenwart / -in hat unverzüglich nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung abzuschließen, eine genaue Aufstellung der Kassenlage anzufertigen und der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 14 Die Kassenführung des Vereins ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer oder Vertreter zu prüfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen, einen Prüfungsbericht anzufertigen und der Hauptversammlung vorzulegen und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzen die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Zur Betreuung der Mitglieder können durch den Vorstand Vertrauenspersonen ernannt werden.
Sie haben die Aufgabe, Mitteilungen / Informationen des Vereins an die Mitglieder zu verteilen.
Der Vorstand kann ihnen weitere Aufgaben zuteilen.
Die Vertrauenspersonen sind die Kontaktpersonen zwischen den Mitgliedern ihres Bereiches und dem Vorstand.
§ 16 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Oldenburg (Oldb.) mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Angelegenheiten im Stadtteil Ofenerdiek /Alexandersfeld zu verwenden.
§ 18 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung und Vorgaben der EU-Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verwaltet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 18 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Beim Austritt werden Name, Adresse sowie ggf. Geburtsdatum und Emailadresse des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
Zur Wahrnehmung der Aufgabe und Pflichten nach der EU – Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 19 Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Oldenburg, den 31.05.2022
Ernst Dickermann Bodo Gerdes Peter Weigelt Klaus-Dieter Habedank Gerriet Schwarting
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart 1.Schriftführer 2.Schriftführer
Beitragsordnung vom 31.05.2022
§1 Allgemeines
Die Mittel zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen ((§ 4 d. g. Satzung).
Mitglieder, die dem Verein beitreten, können diese Beitragsordnung auf Wunsch ausgehändigt bekommen.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§2 Höhe des Mitgliedsbeitrages
1. Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt z.Zt.13 Euro pro Kalenderjahr (Geschäftsjahr).
Der Beitrag ist ein Familienbeitrag, d.h. Ehepaare, Partnerschaften i. S. des Partnerschaftsgesetzes (PartschaftG) und Lebensgemeinschaften bis 2 Personen zahlen einen Jahresbeitrag.
2. Beitragserhöhungen werden durch die Jahreshauptversammlung beschlossen. (§ 6 d. g. Satzung)
Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr beschließen.
§3 Freistellung von der Beitragspflicht
1. Der Vorstand kann, insbesondere zum Zweck der Mitgliedergewinnung, Beitragsermäßigungen genehmigen.
Die Beitragsermäßigung gilt jeweils nur für ein Kalenderjahr (Geschäftsjahr).
2. Eine Freistellung von der Beitragspflicht für neue Mitglieder, die im vierten Quartal eines Geschäftsjahres dem Verein beitreten, besteht bis zum Jahresende Beitragsbefreiung. (§6 Ziffer 3 d.g. Satzung)
§4 Regelungen
1. Beiträge sind grundsätzlich in Voraus für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
2. Die Beiträge werden im SEPA-Einzugsverfahren von dem Verein erhoben. Bei Neueintritt wird nur noch das SEPA-Einzugsverfahren angewendet. Eine andere Zahlungsweise (Rechnungstellung durch den Verein) wird nur für Mitglieder mit einem Eintrittsdatum vor dem 01.01.2021 angewendet. Den betroffenen Mitglied er wird zu Beginn des Geschäftsjahres eine Beitragsrechnung zugestellt und ein Termin für die Entrichtung des Beitrages festgesetzt.
3. Bei Aufnahme neuer Mitglieder wird der Einzug der Beiträge im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahren (SEPA-Lastschriftverfahren) vereinbart. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.
4. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zeitpunkt von vierzehn Tagen zur Zahlung festgelegt wird.
5. Erfolgt bis zum erneut festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Euro berechnet.
6. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied, welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.
7. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der volle Beitrag für den Rest des Jahres zu entrichten. Ausnahme: Ist der Eintritt innerhalb des vierten Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres, besteht Beitragsfreiheit/Aufnahmegebührenfreiheit für den Rest des Geschäftsjahres. (§6 d. g. Satzung)
8. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand bis 30.September des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen, damit die Beendigung der Mitgliedschaft am 31.12. d.J. wirksam wird. Sollte der Eintritt durch Wegzug oder auf eigenen Wunsch sofort beendet werden, so ist dies möglich.
9. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des einrichtenden Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
10. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützenten Daten werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Europäischen Datenschutzverordnung (EUDSGVO) gespeichert.
§5 Zahlung und Fälligkeiten
1. Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich (Geschäftsjahr), d. h. vom 1.1. bis 31.12. erhoben. Ausnahme: Bei Neueintritt im 4. Quartal (1. Oktober – 31.Dezember) wird das vierte Quartal Beitragsfrei/Aufnahmegebührenfrei für das laufende Geschäftsjahr gestellt. (§6 d. g. Satzung)
2. Monatsbeiträge werden nicht erhoben.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich durch Einzugsermächtigung (SEPA-Einzugsermächtigung) zum Beginn des Geschäftsjahres vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Ausnahme: Z.Zt. besteht die Zahlungsweise durch Rechnungsstellung für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft vor dem 01.01.2021 begründet haben.
4. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückvergütungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Rückvergütungsgebühren werden zu Lasten des Mitgliedes verbucht.
5. Mitglieder, die bisher nicht am SEPA-Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines Geschäftsjahres.
§6 Vereinskonto
1. Soweit die Zahlung nicht per Lastschrift erfolgt, ist die Zahlung nur auf das folgende Konto zulässig
Oldenburger Volksbank
IBAN: DE76 2806 1822 0211 0300 00
BIC: GENODEF1EDE
Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.
2. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugewiesen. Die Mitgliedsnummer besteht aus sieben Ziffern plus dem Eintrittsjahr. Sie ist auch gleichzeitig die Mandatsreferenznummer.
Die Gläubiger ID des Bürgerverein Ofenerdiek lautet:
DE54 ZZZ0000008552
§7 Veränderungen
1. Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, ins besonders eine Änderung der Bankverbindung, so hat das Mitglied dies dem Vorstand bzw. dem / der Kassenwart / in mitzuteilen.
2. Die Erstattung von Mehrzahlungen bzw. die Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt auf das Konto des betroffenen Mitgliedes.
§8 Gültigkeit der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit bis durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) eine Änderung beschlossen wird.
Oldenburg, den 31.05.2022
Ernst Dickermann Bodo Gerdes Peter Weigelt Klaus-Dieter Habedank Gerriet Schwarting
1.Vorsitzender 2.Vorsitzender Kassenwart 1.Schriftführer 2.Schriftführer